Kleine Drohnen für enge Bereiche der Gebäudeinspektion
Nicht jede Fassade lässt sich frei anfliegen. Enge Innenhöfe, schmale Abstandsflächen zwischen zwei Gebäuden oder Rückfassaden, die nur über ein Nachbargrundstück erreichbar sind, begrenzen den Luftraum oft auf wenige Meter. Für solche Objekte reicht das gängige Bild der Inspektionsdrohne – ein größerer Quadrocopter, der aus komfortablem Abstand über das Dach fliegt – nicht aus. Dieser Beitrag beschreibt, wann eine kleine Drohne für enge Bereiche der Gebäudeinspektion notwendig wird und welche Randbedingungen dabei gelten.
Wann eine kleine Drohne für enge Bereiche der Gebäudeinspektion nötig wird
Enge Innenhöfe, schmale Abstandsflächen und Rückfassaden ohne eigenen Zugang lassen keinen weiten Anflugbogen zu. Ein Multicopter mit größerem Rotordurchmesser braucht mehr Sicherheitsabstand zu Wänden und Vordächern, um Rotor-Kollisionen zu vermeiden. Reicht der Platz dafür nicht, bleibt entweder eine kleinere, wendigere Drohne oder der Bereich fällt ganz aus der Befliegung heraus – genau dort, an Innenecken und wenig belüfteten Stellen, treten bauliche Auffälligkeiten aber erfahrungsgemäß häufig auf.
Technische Grenzen von Standarddrohnen in umbauten Höfen
In engen, umbauten Höfen verschlechtert sich neben dem Platzangebot häufig auch der GPS-Empfang: Signale werden an den Fassaden reflektiert oder abgeschattet, die automatische Positionshaltung wird unpräziser. Piloten weichen dann meist auf einen manuell geführten Flug aus, der mehr Erfahrung erfordert. Hinzu kommt ein rechtlicher Effekt: Drohnen ohne Klassenkennzeichen ab 250 Gramm werden nach übereinstimmender Einschätzung von Fachquellen regelmäßig der Unterkategorie A3 zugeordnet, die 150 Meter Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten verlangt – ein Wert, den ein Innenhof kaum einhält. Wie der Beitrag Was die Wärmebildkamera zeigt beschreibt, braucht zudem ein aussagekräftiges Thermogramm einen konstanten Aufnahmewinkel – im engen Hof kaum reproduzierbar, wenn die Drohne bei jedem Anflug ausweichen muss.
Was kleine, klassifizierte Drohnen anders machen
Die offene Kategorie der EU-Drohnenverordnung gliedert sich in drei Unterkategorien mit unterschiedlichen Abstandsregeln je nach Klassenkennzeichen. Für enge Bereiche zählen vor allem C0- und C1-Drohnen, da für A1 keine pauschale 150-Meter-Regel zu Gebäuden gilt:
| Unterkategorie | Zulässige Klasse | Abstand zu Personen | Abstand zu Wohn-/Gewerbegebieten |
|---|---|---|---|
| A1 | C0 (< 250 g) / C1 (< 900 g) | kein Überflug von Menschenansammlungen | keine pauschale Regel |
| A2 | C2 (< 4 kg) | mind. 30 m horizontal | – |
| A3 | C3/C4 bzw. ohne Kennzeichen ab 250 g | kein Betrieb in Personennähe | 150 m |
Kleinere Bauform und geringeres Gewicht wirken sich also nicht nur auf die Manövrierfähigkeit aus, sondern auch darauf, welche Abstandsregeln gelten. Für beengte Innenhöfe ist eine C0- oder C1-Drohne deshalb meist die einzige praktikable Wahl, nicht nur die bequemere.
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PSCoat nach der Befliegung im engen Hof
Offenlegung in eigener Sache: Diese Seite wird von der Zurynski, Oezdogan & Co GmbH betrieben, die auch das im Folgenden genannte Produkt PSCoat vertreibt. Auch im engen Innenhof liefert die kleine Inspektionsdrohne denselben Befundtyp wie bei einer offen zugänglichen Fassade – nur unter den oben beschriebenen engeren Randbedingungen. Fällt die Wahl nach der Auswertung auf eine Beschichtung statt auf ein klassisches WDVS, ist PSCoat eine der möglichen Optionen: eine dünnschichtige, nanotechnologiebasierte Beschichtung für Gebäudehüllen, Dächer und technische Anlagen, die sich laut Anbieter auch auf schwer zugänglichen Rück- und Hoffassaden auftragen lässt. Wie stark sich das auf eine zuvor per Thermogramm auffällige Stelle auswirkt, lässt sich nur mit einer eigenen Nachmessung beurteilen, nicht pauschal.
Mehr zum Produkt: PSCoat beim Anbieter PowerSmartCoat
Registrierung und Überflug von Wohngrundstücken: der rechtliche Rahmen
Wer ein unbemanntes Luftfahrtsystem mit 250 Gramm Startmasse oder mehr betreibt, muss sich laut Luftfahrt-Bundesamt (LBA) seit dem 31. Dezember 2020 als Betreiber registrieren. Die Pflicht greift laut LBA auch bei leichteren Geräten mit Sensorik zur Erfassung personenbezogener Daten – etwa einer Kamera –, außer es handelt sich um ein Spielzeug nach Richtlinie 2009/48/EG. Da Inspektionsdrohnen praktisch immer eine Kamera mitführen, gilt die Registrierungspflicht damit unabhängig vom Gewicht.
Zusätzlich regelt § 21h der Luftverkehrs-Ordnung den Überflug von Wohngrundstücken: zulässig grundsätzlich nur, wenn der betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Ausnahme gilt nur für Fluggeräte bis 250 Gramm ohne Aufzeichnungsfunktion – für eine Kamera-Drohne greift sie damit nicht. Bei einem Innenhof im Alleineigentum des Auftraggebers lässt sich die Zustimmung meist unproblematisch klären, bei einer Hofgemeinschaft oder einer nur über ein Nachbargrundstück erreichbaren Rückfassade sollte sie vorher schriftlich von allen Betroffenen eingeholt werden.
Ablauf: von der Einschätzung vor Ort bis zur Auswertung
Vor dem Flug lohnt sich eine kurze Einschätzung: freier Luftraum, Höhe der Bebauung, Leitungen oder Äste im Flugweg. Danach entscheidet sich, ob eine C0- oder C1-Drohne ausreicht. Auswertung und Bewertung folgen demselben vierstufigen Ablauf wie bei einer frei zugänglichen Fassade. Auch eine spätere Erfolgskontrolle nach dem Prinzip der Vorher-Nachher-Thermografie ist im engen Hof möglich – nur müssen Kameraposition und Flugwinkel genauer reproduziert werden.
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